Informationen zum Winterdienst in der Hansestadt Stendal
Die kommunale Winterdienstpflicht
Die kommunale Winterdienstpflicht ist eine Leistung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die Untergrenze dessen, was die Kommune an Winterdienst zu leisten hat, bildet dabei die Verkehrssicherungspflicht als Straßenbaulastträger bzw. Straßeneigentümerin. Danach muss die Fahrbahn der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte abgestumpft werden, um Haftpflichtrisiken auszuschließen.
Die Verkehrsteilnehmer*innen haben sich im Winter auf die besonderen Verhältnisse einzustellen. So haben die Führer*innen eines Fahrzeuges ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie ihren persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Der Winterdienst wird auf den Straßen von Stendal durch den stadteigenen Bauhof, in den Ortsteilen durch vertraglich gebundene Firmen abgesichert.
Zur Durchführung der Winterdienstarbeiten in der Stadt wurde eine Einteilung der Straßen und Gehwege in drei Dringlichkeitsstufen vorgenommen. Danach kann der Winterdienst auf den Nebenstraßen erst nach Räumung des Hauptverkehrsstraßennetzes erfolgen. Reine Anlieger- und Erschließungsstraßen ohne erheblichen Durchgangsverkehr wurden dabei nicht erfasst, da hier keine Winterdienstpflicht der Kommune besteht. Diese Straßen können nur in Einzelfällen, beim Vorliegen besonderer Gefährdungssituationen, geräumt und gestreut werden.
- Stufe I Straßen mit öffentlichem Personenverkehr und Schülerbeförderung, innerörtliche Hauptverkehrsstraßen und Brücken
- Stufe II Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen
- Stufe III Straßen mit geringerem Verkehrsaufkommen
Pflichten der Grundstückseigentümer*innen
- In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen.
- Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandenen Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
- Zum Abstumpfen darf Sand, feiner Kies oder Splitt verwendet werden. Streusalz und Salz-/Sandgemische sind nicht erlaubt.
- Gehwege müssen auf einer Breite von 1,50 Meter geräumt / gestreut werden, sollte der Gehweg schmaler als 1,50 Meter sein, dann gilt dies für die ganze Fläche.
- Sollte kein Gehweg vorhanden sein, dann muss ein 1,00 Meter breiter Randstreifen auf beiden Straßenseiten freigehalten werden.
- Hydranten auf den Gehwegen müssen für die Feuerwehr freigehalten werden.
- Der Schnee ist dabei so zu lagern, dass weder auf den Fahrbahnen noch auf den Fußwegen der Verkehr behindert wird (ggf. ist der Schnee auf privaten Grundstücksflächen zu lagern).
Die aktuelle Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Hansestadt Stendal finden Sie auf der Internetseite der Hansestadt Stendal. (hier: II. Bauen und Umwelt -> 15 Straßenreinigung)
Als Ansprechpartner stehen die Mitarbeiter*innen der Abteilung Technische Dienste am Standort Arneburger Straße 24 in Stendal gern persönlich, telefonisch oder per Mail zur Verfügung.
Tel.-Nr.: 03931 / 65-1559 // E-Mail: technische-dienste@stendal.de