Flurbereinigung Lüderitz BAB A14 (Feldlage)
2. Änderungsbeschluss
| Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte - Außenstelle Wanzleben Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigungsverfahren Lüderitz BAB A14 (Feldlage) Az.: 611 B1.2.05 – SDL701 |
39164 Stadt Wanzleben - Börde, 27.01.2026 Ritterstraße 17-19 Telefon: 039209/203-0 Telefax: 039209/203-199 E-Mail: ALFFWZL.Poststelle@alff.sachsen-anhalt.de Internet: https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-mitte |
Flurbereinigung Lüderitz BAB A14 (Feldlage) - 2. Änderungsbeschluss
I. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))
Hiermit wird das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 29.03.2011 festgestellte und zuletzt durch Beschluss vom 14.04.2016 geänderte Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Lüderitz BAB A14, Landkreis Stendal wie folgt geändert:
1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Lüderitz | 2 | 286/4, 297/2, 301/2 und 306/2 |
| Gro? Schwarzlosen | 7 | 59 und 138/1 |
| Insel | 4 | 10/1 und 13 |
Flächensumme Hinzuziehung: 4,5767 ha
1.2 Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Lüderitz | 2 | 750 und 802 |
| Lüderitz | 3 | 556 und 557 |
| Lüderitz | 4 | 319 und 321 |
| Groß Schwarzlosen | 3 | 374 |
| Groß Schwarzlosen | 6 | 234 |
| Groß Schwarzlosen | 7 | 123/3, 123/4, 123/5, 123/6, 123/7, 123/8, 123/9, 123/10, 123/11, 123/12, 128 und 139 |
| Windberge | 2 | 73/11, 73/13, 73/15, 74/3, 77/9, 78/4, 79/3, 80/29, 80/31, 80/33, 80/35, 81/2, 177 und 196 |
| Windberge | 3 | 347 und 349 |
| Windberge | 5 | 292, 294, 296 und 299 |
| Ottersburg | 1 | 484 |
Flächensumme Ausschluss: 12,3064 ha
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderung unter Nr. I, 1 festgestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 29.03.2011 entstandenen “Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Lüderitz BAB A14”.
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den 2. Änderungsbeschluss der Flurbereinigung keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I, 4.1 und I, 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I, 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I, 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I, 4.2 bis I, 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben -Ritterstraße 17-19, 39164 Stadt Wanzleben, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Begründung
1. Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 29.03.2011 wurde das Verfahrensgebiet abgegrenzt. Bei der weiteren Verfahrensbearbeitung ergaben sich verschiedene Gründe für eine Änderung des Verfahrensgebietes. Durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken mit dem 2. Änderungsbeschluss verkleinert sich das bisherige Flurbereinigungsgebiet von ca. 1.663 ha geringfügig auf ca. 1.655 ha Verfahrensfläche.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Mitte, Außenstelle Wanzleben als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen. Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 FlurbG. Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines Flurbereinigungsverfahrens sind erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Das Flurbereinigungsgebiet ist so abzugrenzen, dass eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrensgebietes zur besseren Erreichung der Verfahrensziele ermöglicht wird. Die Änderung des Verfahrensgebietes durch Zuziehung und Ausschluss der Grundstücke erfolgt aus vermessungs- und flurbereinigungstechnischen Gründen. Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Lüderitz BAB A14 beabsichtigt, Baumaßnahmen mit dem Wege- und Gewässerplan zu realisieren, die die aufgeführten Flurstücke unter Nr. I, 1.1 beanspruchen. Die Einbeziehung der Grundstücke ist relevant, um die Herstellung der geplanten gemeinschaftlichen Anlagen ordnungsgemäß durchführen zu können.
Die unter Nr. I, 1.2 aufgeführten, vom Verfahren auszuschließenden Flurstücke sind überwiegend im Zuge der Feststellung der Verfahrensgrenze durch zweckentsprechende Liegenschaftsvermessungen neu entstanden. Hierbei handelt es sich um Flurstücke, die in langgestreckter Form über den eigentlichen Verfahrensumring hinausragen. Zudem werden die Grundstücksflächen in der Gemarkung Groß Schwarzlosen, Flur 7 aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen, da diese anderweitig beplant werden. Die auszuschließenden Grundstücke sind zum Erreichen der Verfahrensziele entbehrlich.
Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Zuziehung der Flurstücke ist entscheidend, um bestehende Nutzungskonflikte zu einem Ausgleich zu bringen und die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes zu sichern. Die Planung und der Ausbau des ländlichen Wegenetzes berücksichtigen die Erschließung des überörtlichen Verkehrs und die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden. Die zweckmäßige Neugestaltung und die geplante Umsetzung von Baumaßnahmen sind nur auf das Flurbereinigungsgebiet begrenzt, sodass die Notwendigkeit der Zuziehung der unter Nr. I, 1.1 aufgeführten Flurstücke zur Wahrung des öffentlichen Interesses gegeben ist.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 VwGO vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben - Ritterstraße 17-19, 39164 Stadt Wanzleben-Börde oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte - Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der oben genannten Dienstorte des ALFF Mitte eingegangen ist.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Mitte erhältlich.