Förderung zur Aufwertung des Stadtteils Stadtsee
Wer wird gefördert?
Antragsteller*innen können natürliche oder auch juristische Personen sein, die Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte eines Fördergegenstandes sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist.
Das Erbbaurecht muss für die Dauer von mindestens 66 Jahren bestellt sein. Juristische Personen sind bspw. GbR, GmbHs, Wohnungsbaugenossenschaften, eingetragene Vereine oder Kirchengemeinden.
Sofern die Antragsteller*in nicht auch Eigentümer*in des Gebäudes ist (z.B. gemietet), muss die Eigentümer*in ihr Einverständnis zur Maßnahme schriftlich erklären und die Bindungswirkung anerkennen.
Was wird gefördert?
Mögliche Fördergegenstände sind Vorhaben, die sich innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Geltungsbereiches des Förderprogramms „Förderung des sozialen Zusammenhalts“ befinden.
Insbesondere folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
Aufwertung des Wohnumfeldes
- Maßnahmen zur Entsiegelung
- Begrünung
- Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen
- Herrichtung und Gestaltung von Außenwänden und Dächern
Neubebauung, Ersatzbauten und bauliche Ergänzungen von besonderem städtebaulichen Interesse
- Wiedernutzbarmachung von Brachflächen
- Sicherung der Daseinsvorsorge
Bauliche Maßnahmen an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in Trägerschaft Dritter anstelle der Gemeinde
- an Kindertageseinrichtungen
- an Kinder- und Jugendtreffs
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. (ANBest-P)
Wie hoch wird gefördert?
Die Höhe richtet sich nach den sogenannten „förderfähigen Kosten“ der Maßnahme. Für alle Maßnahmen wird höchstens ein Zuschuss von bis zu 50% der als förderungsfähig anerkannten Kosten gewährt. Zudem ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsrechnung (KEB). Die KEB ist in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt normiert.
Sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe.
Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Für Neubebauung, Ersatzbauten und bauliche Ergänzungen ist nachzuweisen, dass keine bestehenden Gebäude oder Gebäudeteile für eine angemessene Umnutzung zur Verfügung stehen.
Die hier aufgeführten Maßnahmen werden nur gefördert, wenn mit geeigneten Maßnahmen der Barrierefreiheit im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetztes Sachsen-Anhalt in der zur Zeit geltenden Fassung Rechnung getragen wird. Bei der Gestaltung des öffentlichen Raums, der Wohnumfeldgestaltung (Grünanlagen, Spielplätze) oder beim Zugang zu Infrastruktureinrichtungen müssen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften die Belange von Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt werden. Die Vorgaben der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung zum barrierefreien Bauen sind zu beachten.
Das Förderprogramm „Förderung des sozialen Zusammenhalts" wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus kommunalen Eigenmitteln der Hansestadt Stendal finanziert.