Steuerliche Vergünstigung für den Denkmalschutz

Nach §§ 7i, 10f und 11b EStG können für folgende Maßnahmen erhöhte Absetzungen vorgenommen werden:

  • an Baudenkmalen für Maßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
  • an Gebäuden als Teil eines Denkmalbereiches, für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage erforderlich sind

Das Gebäude, Gebäudeteil, Gebäudegruppe oder die Gesamtanlage muss bereits vor Baubeginn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein Baudenkmal oder Teil eines Denkmalbereiches sein. Die Denkmaleigenschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Aufnahme in das Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt ist.

Vor Baubeginn muss für die Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung von der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde erteilt worden sein.

Für die nachfolgende Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen ist die Vorlage einer von der unteren Denkmalschutzbehörde des Bauaufsichtsamtes der Hansestadt Stendal auszustellende Bescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt Voraussetzung. Die Bescheinigung können Sie von der unteren Denkmalschutzbehörde der Hansestadt Stendal auf Antrag erhalten.

Grundlage dafür sind die Bescheinigungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b EStG.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte vor Auftragserteilung bzw. Baubeginn an Ihren Steuerberater bzw. an die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige untere Denkmalschutzbehörde im Bauaufsichtsamt.

Hilfe zur Seite Steuerliche Vergünstigung für den Denkmalschutz