Altstadtsanierung: Noch bis 2030 von steuerlichen Vergünstigungen profitieren
Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden im Sanierungsgebiet „Altstadt" können bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erhebliche Steuervorteile nutzen. Bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten lassen sich über zwölf Jahre abschreiben.
Bis Ende 2030 ist die Hansestadt Stendal verpflichtet, das Sanierungsgebiet „Altstadt“ aufzuheben– einzelne Quartiere sind bereits seit Oktober 2025 nicht mehr begünstigt. Wer Baumaßnahmen plant, sollte daher frühzeitig handeln und vor Baubeginn Kontakt zur Stadtverwaltung aufnehmen. Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, Verfahren und Ansprechpartnern finden Sie nachfolgend.
Formular und Ansprechpersonen auf dieser Seite: unter BAUEN&UMWELT --> Fördermöglichkeiten
Worum geht es?
Nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) sind bestimmte bauliche Maßnahmen an Gebäuden, welche sich in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten befinden, im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) steuerlich begünstigt.
Im Falle der Hansestadt Stendal ist dieses Gebiet ausschließlich das Sanierungsgebiet „Altstadt“, also die Gebäude die sich hier befinden. Eine Karte, in der das Gebiet eingezeichnet ist, befindet sich ebenfalls auf der Homepage.
Bescheinigungsfähig sind:
- Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB zur Beseitigung von Missständen und zur Behebung von Mängeln sowie
- Maßnahmen, die der Erhaltung oder Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden dienen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen.
- Anschaffungskosten sind nicht abschreibungsfähig.
Um die erhöhten Absetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, wird eine Bescheinigung von der Hansestadt Stendal benötigt. Zur Erlangung dieser Bescheinigung ist vor Maßnahmebeginn eine schriftliche Vereinbarung mit der Hansestadt Stendal abzuschließen. Soweit einzelne Baumaßnahmen bereits vorher durchgeführt wurden, kann eine Bescheinigung hierüber nicht mehr erteilt werden. Die nachträgliche Festlegung oder Verpflichtung reicht nicht aus.
Wie hoch sind die Abschreibungsmöglichkeiten?
Die steuerlich begünstigten Kosten können auf zwölf Jahre verteilt zu 100 % abgeschrieben werden (acht Jahre je 9 % und vier Jahre je 7 % nach §7 h EStG). Bei Gebäuden, die von Eigentümer*innen selbst bewohnt werden, reduziert sich der Abschreibungsbetrag auf 90% (zehn Jahre je 9 % nach §10 f EStG).
Weitere Verfahrensabläufe sind in den Unterlagen auf der Homepage Hansestadt Stendal aufgezeigt.
Für die Ausstellung der Bescheinigung werden Gebühren nach der Verwaltungskostensatzung der Hansestadt Stendal in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Ein weiterer wichtiger Hinweis:
Seit Oktober 2025 hebt die Hansestadt Stendal quartiersweise das Sanierungsgebiet „Altstadt“ auf. Seit dem 13.10.2025 befinden sich die Quartiere: Altes Dorf-Wendstraße-In den Zinnen; Bismarckstraße-Wendstraße-Nordwall und Rathenower Straße-Südwall- Im Tangermünder Tor nicht mehr im Sanierungsgebiet. Es ist also immer ratsam, vor Beginn der Baumaßnahmen, Kontakt mit mir aufzunehmen, um die Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung zu prüfen. Bis Ende 2030 ist die Hansestadt Stendal verpflichtet, das Sanierungsgebiet „Altstadt“ aufzuheben. Daher ist es besser geplante bauliche Maßnahmen vielleicht jetzt durchzuführen als in 5 Jahren.
Ob ein weiteres Fördergebiet von der Hansestadt eröffnet wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht zu sagen.