Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 gemäß § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) erteilt werden. Im Sprengstoffgesetzt (SprengG) sind die Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen definiert.

Die Ausnahmegenehmigung ist spätestens drei Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin schriftlich zu beantragen.

Die Abbrenngenehmigung bzw. Versagung ist kostenpflichtig.

Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung zur Absicherung von Schäden durch das Feuerwerk ist notwendig.

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